So funktionieren Messung, Strafen und Einspruch
Mit drei neuen Verordnungen wurde Mitte September 2026 die rechtliche Grundlage für weitere Section-Control-Messstrecken geschaffen beziehungsweise aktualisiert. Betroffen sind Abschnitte auf der A4, der A7 und der S6. Anders als bei einem herkömmlichen Radar zählt dort nicht die Geschwindigkeit an einem einzelnen Punkt, sondern der Durchschnitt über eine längere Strecke.
Wo gelten die neuen Regelungen?
Am 16. September 2026 wurden Verordnungen für folgende Bereiche kundgemacht:
- A4 Ost Autobahn im Bereich des Knotens Prater, Phase 4
- A7 Mühlkreis Autobahn zwischen Knoten Linz und Anschlussstelle Franzosenhausweg, Phase 2
- S6 Semmering Schnellstraße im Bereich der Tunnelkette Semmering
Die Verordnungen legen fest, auf welchen Straßenabschnitten ein automatisches System zur Kontrolle der zulässigen Höchstgeschwindigkeit eingesetzt werden darf.
Wichtig: Geändert wurde damit nicht die grundsätzliche Funktionsweise der Section Control. Neu beziehungsweise aktualisiert sind die konkret erfassten Messstrecken.
Wie funktioniert Section Control?
Bei der Einfahrt in den überwachten Abschnitt erfasst das System das Fahrzeug samt Kennzeichen und Durchfahrtszeit. Am Ende der Messstrecke erfolgt eine zweite Erfassung.
Aus der bekannten Streckenlänge und der dafür benötigten Zeit wird anschließend die durchschnittliche Geschwindigkeit berechnet:
Durchschnittsgeschwindigkeit = Streckenlänge ÷ Fahrzeit
Liegt der berechnete Wert – unter Berücksichtigung der Messtoleranz – über der zulässigen Höchstgeschwindigkeit, kann ein Verwaltungsstrafverfahren eingeleitet werden.
Kurz vor der zweiten Kamera stark abzubremsen hilft daher nur eingeschränkt. Entscheidend ist die Geschwindigkeit über den gesamten überwachten Abschnitt.
Was passiert bei einem Zwischenstopp?
Wer innerhalb der Messstrecke auf einem Parkplatz oder bei einer Raststation anhält, verlängert seine Fahrzeit. Dadurch sinkt die errechnete Durchschnittsgeschwindigkeit.
Eine Bestrafung erfolgt nur, wenn die aus Einfahrts- und Ausfahrtszeit berechnete Durchschnittsgeschwindigkeit über dem erlaubten Wert liegt. Einzelne besonders schnelle Teilstücke werden durch die Section Control allein grundsätzlich nicht festgestellt. Unabhängig davon können jedoch zusätzliche mobile oder stationäre Radarmessungen stattfinden.
Was geschieht mit den aufgenommenen Daten?
Section Control erfasst zunächst sämtliche Fahrzeuge, weil erst nach der zweiten Messung festgestellt werden kann, ob eine Überschreitung vorliegt.
Die Straßenverkehrsordnung sieht dafür besondere Datenschutzregeln vor. Ergibt die automatische Berechnung keine Geschwindigkeitsüberschreitung, müssen die ermittelten Daten automatisch gelöscht werden. Sie dürfen dann nicht für andere Zwecke weiterverwendet werden.
Nur wenn eine Überschreitung festgestellt wird, dürfen die erforderlichen Daten für das Verwaltungsstrafverfahren verarbeitet und an die zuständige Behörde übermittelt werden.
Die Aufnahmen dienen somit nicht der allgemeinen Überwachung des Reiseverhaltens, sondern der Kontrolle der zulässigen Höchstgeschwindigkeit auf einer durch Verordnung festgelegten Strecke.
Welche Strafen drohen?
Die genaue Geldstrafe hängt unter anderem vom Ausmaß der Überschreitung und den Umständen des Einzelfalls ab. Die Straßenverkehrsordnung sieht aktuell insbesondere folgende Strafrahmen vor:
- Bei einer Überschreitung von mehr als 30 km/h: 150 bis 5.000 Euro
- Bei mehr als 40 km/h im Ortsgebiet oder mehr als 50 km/h außerhalb des Ortsgebiets: 300 bis 5.000 Euro
- Bei mehr als 60 km/h im Ortsgebiet oder mehr als 70 km/h außerhalb des Ortsgebiets: 500 bis 7.500 Euro
Bei geringeren Überschreitungen ist nicht automatisch ein einheitlicher Betrag vorgesehen. Die konkrete Höhe kann vom angewendeten Verfahren und der zuständigen Behörde abhängen.
Bei besonders hohen Überschreitungen können zusätzlich führerscheinrechtliche Folgen eintreten. Dazu zählen insbesondere eine Vormerkung beziehungsweise der Entzug der Lenkberechtigung. In extremen Fällen kommen nach den gesetzlichen Voraussetzungen auch vorläufige Beschlagnahme und Verfall des Fahrzeugs in Betracht.
Wer erhält die Strafe?
Zunächst wird über das Kennzeichen der Zulassungsbesitzer ermittelt. Dieser muss aber nicht zwingend selbst gefahren sein.
Die Behörde kann eine sogenannte Lenkererhebung versenden. Der Zulassungsbesitzer muss dann fristgerecht und wahrheitsgemäß bekannt geben, wer das Fahrzeug zum fraglichen Zeitpunkt gelenkt hat. Eine unterlassene, verspätete oder falsche Auskunft kann eine eigene Verwaltungsübertretung darstellen.
Kann man gegen eine Section-Control-Strafe Einspruch erheben?
Das hängt davon ab, welches Schreiben zugestellt wurde.
Anonymverfügung
Gegen eine Anonymverfügung gibt es kein unmittelbares Rechtsmittel. Wer den Betrag fristgerecht bezahlt, beendet damit grundsätzlich das Verfahren.
Wer die Anonymverfügung für falsch hält, kann sie nicht mit einem Einspruch bekämpfen. Wird sie nicht bezahlt, verliert sie ihre Wirkung und die Behörde kann das ordentliche Verfahren einleiten. Dabei kann die spätere Strafe allerdings höher ausfallen.
Strafverfügung
Gegen eine Strafverfügung kann binnen zwei Wochen ab Zustellung Einspruch erhoben werden. Der Einspruch muss bei jener Behörde eingebracht werden, die die Strafverfügung erlassen hat.
Er kann schriftlich, per E-Mail, per Fax oder persönlich erfolgen – telefonisch genügt nicht. Aus dem Schreiben muss klar hervorgehen, gegen welche Strafverfügung sich der Einspruch richtet.
Angefochten werden können:
- der gesamte Tatvorwurf,
- nur die Höhe der Strafe oder
- die Kostenentscheidung.
Wer ausschließlich die Strafhöhe bekämpft, akzeptiert damit grundsätzlich den Schuldspruch.
Wann kann ein Einspruch sinnvoll sein?
Eine Überprüfung kann insbesondere angebracht sein, wenn:
- das Fahrzeug zur angegebenen Zeit nachweislich nicht am Messort war,
- ein falsches Kennzeichen zugeordnet wurde,
- eine andere Person das Fahrzeug gelenkt hat,
- Ort, Fahrtrichtung, Messstrecke oder Tatzeit unklar sind,
- die vorgeschriebene Geschwindigkeitsbeschränkung nicht ordnungsgemäß kundgemacht war,
- Zweifel an der korrekten Messung oder Zuordnung bestehen oder
- die Strafhöhe im konkreten Fall unverhältnismäßig erscheint.
Ein Einspruch sollte konkrete Gründe enthalten. Eine bloße Behauptung, nicht zu schnell gefahren zu sein, wird in der Regel nicht ausreichen. Hilfreich können Fahrtenbücher, Werkstattbelege, Standortnachweise oder andere Beweismittel sein.
Vor einem Einspruch sollte außerdem geprüft werden, ob eine Anonymverfügung oder bereits eine Strafverfügung vorliegt. Davon hängen Rechtsmittel, Fristen und mögliche Kostenfolgen ab.
Fazit
Section Control misst nicht das Tempo an einem einzelnen Punkt, sondern die Durchschnittsgeschwindigkeit über einen ganzen Straßenabschnitt. Seit September 2026 bestehen neue beziehungsweise aktualisierte Rechtsgrundlagen für Messstrecken auf der A4, A7 und S6.
Wer die erlaubte Geschwindigkeit während der gesamten Strecke einhält, muss keine Datenspeicherung für ein Strafverfahren befürchten. Wird eine Überschreitung festgestellt, sollte das zugestellte Schreiben genau geprüft werden: Gegen eine Anonymverfügung besteht kein direktes Rechtsmittel, gegen eine Strafverfügung kann hingegen innerhalb von zwei Wochen Einspruch erhoben werden.
Hinweis: Dieser Beitrag bietet eine allgemeine rechtliche Orientierung und ersetzt keine Beratung im konkreten Einzelfall.

