[vc_row][vc_column width=“1/2″][vc_column_text]IWas kostet ein Rechtsanwalt?
Honorarrecht – Honorarvereinbarung
Wesentlich für den Klienten ist immer die Frage, was rechtsanwaltliche Leistungen kosten und wer diese zu bezahlen hat.
Grundsätzlich gilt, dass der Mandant, der dem Rechtsanwalt einen Auftrag erteilt, auch für das Honorar haftet, wobei es in vielen Rechtsbereichen die Möglichkeit gibt, dass der „schuldige“ Teil, der sich rechtswidrig verhalten hat, schlussendlich vom Gericht verpflichtet wird, dem „unschuldigen“ Teil die ihm entstandenen Rechtsanwaltskosten wiederum zu ersetzen. Ob es Möglichkeiten gibt, das entstehende Honorar des Rechtsanwaltes vom „Gegner“ wieder ersetzt zu erhalten, darüber werden Sie von uns selbstverständlich genauestens aufgeklärt.
Im Wesentlichen gibt es 3 Abrechnungsvarianten zwischen dem Klienten und dem Rechtsanwalt:
1) Abrechnung nach Tarif:
Grundsätzlich stellen sowohl das Rechtsanwaltstarifgesetz, die Allgemeinen Honorar-Kriterien und das Notariatstarifgesetz die Grundlage für die Honorarabrechnung dar.
Im Rechtsanwaltstarifgesetz werden entsprechend den Bemessungsgrundlagen – das ist im wesentlichen der Wert, um den gestritten wird – und je nach Art der vom Rechtsanwalt erbrachten Leistungen diese in Tarifsätzen dargestellt. Diejenigen rechtsanwaltlichen Leistungen, die im Rechtsanwaltstarifgesetz nicht genannt sind, so etwa die Vertretung und Verteidigung im Strafverfahren, werden in den Allgemeinen Honorar-Kriterien geregelt. Schließlich ist der Rechtsanwalt auch berechtigt, Leistungen, die im Notariatstarifgesetz geregelt sind, nach dieser gesetzlichen Bestimmung abzurechnen, wobei dies häufig bei der Vertragserrichtung bzw. der Errichtung von Testamenten angewandt wird.
Bei diesen hier beschriebenen Abrechnungsarten gibt es noch 2 Varianten, nämlich die Abrechnung nach Einheitssatz, was bedeutet, dass zur jeweiligen Hauptleistung noch ein Zuschlag – in Form des sogenannten Einheitssatzes – für die jeweiligen Nebenleistungen, die mit der Hauptleistung erbracht werden, hinzugerechnet wird oder die Verrechnung nach Einzelleistungen, wobei in diesen Fällen der Rechtsanwalt berechtigt ist, jede einzelne von ihm erbrachte Leistung nach dem jeweiligen Tarifansatz zu verrechnen.[/vc_column_text][/vc_column][vc_column width=“1/2″][vc_column_text]
2) Stundensatzvereinbarung:
Bei der Stundensatzvereinbarung handelt es sich um eine Entlohnung des Rechtsanwaltes auf Basis eines Zeithonorars. Bei dieser Vereinbarung rechnet der Rechtsanwalt jede von ihm erbrachte Leistung nach Zeit ab, was bedeutet, dass unabhängig von der Art der Leistung und der Höhe des Streitwertes, um den prozessiert wird, der Honoraranspruch des Rechtsanwaltes gleich hoch ist und nur davon abhängt, wieviel Zeit für die einzelne von ihm erbrachte Leistung investiert wird.
In vielen Fällen bietet sich diese Honorarvereinbarung an, weil für den Klienten transparent wird, dass der Rechtsanwalt nur so viel kostet, wie er auch tatsächlich Zeit für den Klienten investiert hat. Auch bei unterschiedlichen Streitwerten und sich laufend ändernden Bemessungsgrundlagen bietet sich diese Art der Verrechnung an.
3) Pauschalhonorar:
Es besteht auch die Möglichkeit einer Pauschalhonorarvereinbarung zwischen Rechtsanwalt und Mandant, welche Vereinbarung dann sinnvoll ist, wenn das Ausmaß der Tätigkeit des Rechtsanwaltes im Vorhinein hinsichtlich Zeit und Aufwand klar bestimmbar ist, demnach für den Rechtsanwalt bereits überblickbar ist, welche Aufwendungen er konkret für den Klienten zu erbringen hat und kann dann ein Pauschalhonorar auch im Interesse des Mandanten sein.
In jedem Fall klären wir unsere Klienten im Zuge eines Erstgespräches über die konkret zu treffen-den Honorarabrechnungsvereinbarung umfassend auf, sodass im Nachhinein Divergenzen über den Honoraranspruch vermieden werden können!
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