COVID-19 Nachrichten
Wie versprochen, hier mein 2. Newsletter hinsichtlich des Maßnahmenpakets zur Vermeidung der Verbreitung des Coronavirus.
- Verdienstentgang:
Ob die von der Bundesregierung (Parlament) getroffenen Maßnahmen verhältnismäßig oder überzogen sind, wird zu einem späteren Zeitpunkt der Verfassungsgerichtshof entscheiden. Ich enthalte mich also derzeit einer Bewertung dieser Maßnahmen und reduziere mich auf die Faktenebene.
Die Maßnahmen für Unternehmer sind jedenfalls derart drastisch, dass jeder in seinen Tätigkeitsfeld einen Verdienstentgang in beträchtlicher/ bedrohlicher Höhe zu erleiden hat. Um die Existenz des Unternehmens zu sichern, bieten sich mehrere Möglichkeiten an, wie ich diese bereits in meinem ersten Newsletter dargelegt habe. Ich bitte Sie also hier nachzusehen, damit sich dieser Newsletter nicht zu sehr aufbläht.
Für die Geltendmachung von Verdienstentgangsansprüchen ist primär heranzuziehen das Epidemiegesetz. Dieses sieht in vorliegenden Fall den Ersatz des tatsächlich erlittenen Verdienstentgang in voller Höhe vor. Für die Geltendmachung dieses Verdienstentgangsanspruchs ist bei sonstigem Verlust eine 6 Wochen Frist vorgesehen, gerechnet ab Wegfall der verkehrsbeschränkenden Maßnahmen. Ich empfehle daher laufend die Verdienstentgangsansprüche zu dokumentieren und mitzuschreiben, das heißt erfassen Sie stornierte Buchungen, Absage von Veranstaltungen, Seminaren, Kliententermine, etc. Dies ist deshalb hilfreich, da der Verdienstentganganspruch auf der Tatsachenebene unter Beweis zu stellen ist.
Nun hat die Bundesregierung (Parlament) in Windeseile sog. CoVid19 Gesetze sowie deren Verordnungen und Erlässe beschlossen bzw. erlassen und wurde hier ein neues Gesetz nämlich das Härtefallfondgesetz eingefügt, das in seinem Geltungsbereich die Verdienstentgangsansprüche nach dem Epidemiegesetz aushebelt. Dieser Vorgehensweise ist meiner Rechtsansicht nach vom derzeitigen Standpunkt aus verfassungswidrig. Für Sie bedeutet das folgendes:
Für die Geltendmachung von Verdienstentgangsansprüchen ist derzeit zu unterscheiden zwischen denjenigen Unternehmen, die von Betretungsverbot erfasst sind und jenen die davon nicht betroffen sind.
- Unternehmen mit Betretungsverbot:
- Hier greift nun das Härtefallfondgesetz. Das bedeutet vorerst in rechtlicher Konsequenz die Geltendmachung der Verdienstentgangsansprüche nach dem Härtefallfondgesetz. Da dieses Gesetz Ihre Ansprüche der Höhe nach deckelt und zwar in der Höhe von EUR 500,00 bzw. EUR 1.000,00 (1. Phase), muss dann der darüber hinausgehende tatsächliche Verdienstentgangsanspruch nach dem Epidemiegesetz binnen 6 Wochen geltend gemacht werden und zwar nach Wegfall der verordneten Maßnahmen. Diese Ansprüche werden dann mit hoher Wahrscheinlichkeit negativ entschieden und gegen diesen Bescheid kann dann im Instanzenzug Ihre Angelegenheit an den Verfassungsgerichtshof zwecks Entscheidung herangetragen werden
- Unternehmen ohne Betretungsverbot bzw. Unternehmen, die unmittelbar in den Anwendungsbereich des Epidemigesetzes fallen:
- Der Verdienstentgangsanspruch kann hier nach dem Epidemiegesetz in voller Höhe gestellt werden, da hier die Bezirksverwaltungsbehörde zuständig ist, ein Hochtreiben durch die Instanzen zum Verfassungsgerichtshof ist hier nicht notwendig, da die Anspruchsgrundlage verfassungskonform ist.
Wer zu diesem Thema weiterhin informiert werden möchte bzw. von mir und meinem Team unterstützt werden will kann sich mittels Antwortmails bei mir melden, ich werde Sie sodann auf eine eigene Liste setzen.
- Liquiditätssicherung
Um die Existenz und Liquidität Ihres Unternehmens zu sichern, beachten Sie bitte meine Anregungen unter den Punkten 2. – 4. meines ersten Newsletters. Sollten Sie diesen nicht erhalten haben, können Sie diesen gerne anfordern.
Im Wesentlichen wurden Maßnahmen geschaffen, um auf einen befristeten Zeitraum vorläufig von der Bezahlung von Steuern, Abgaben gegenüber FA und ÖGK befreit zu sein. Es handelt sich hier um eine zinsenfreie Stundung.
- Mietzinsbefreiung bzw. Stundung
Durch den Artikel 37 des 4. CoVid Gesetzes wurde nun geregelt, dass die Nichtzahlung der Mieten für den April, Mai und Juni 2020 nicht dazu führen darf (infolge der Beeinträchtigung durch die Pandemie), dass der Vermieter wegen diesen Zahlungsrückstand den Mietvertrag kündigt. Der Vermieter muss also hier bis 31. Dezember 2020 zuwarten und er ist auch nicht legitimiert, diese Mieten von einer Kaution abzuziehen. Diese Regelung betrifft also nun nicht nur Geschäftsraummieten sondern auch andere Mieten.
Diese Regelung kommt also einer Stundung dieser Mieten gleich. Davon unabhängig ist die materiell rechtliche Frage in Zukunft zu klären, ob und in welchem Ausmaß die Maßnahmen im Zusammenhang mit dem Coronavirus dazu führen, dass eine Mietzinsbefreiung Platz greift, die herrschende Rechtsmeinung bejaht dies derzeit.
- Kreditverträge bzw. Stundung von fälligen Tilgungsraten
Es wurde eine Erleichterung für Kreditnehmer vorgesehen, die vor dem 15.3.2020 einen Kredit aufgenommen haben. Die Fälligkeit dieser Zahlungen (zwischen 1. April und 30. Juni 2020) wird jeweils um 3 Monate nach dem vertraglich vorgesehen Zahlungstag verschoben und bezieht sich nicht nur auf Verbraucherkreditverträge sondern auch auf Unternehmenskredite an Kleinstunternehmer. Für die Dauer der Stundung dürfen auch keine Verzugszinsen anfallen.
- Fixkostenzuschüsse
Voraussichtlich mit 15.04.2020 kann ein Fixkostenzuschuss beantragt werden und zwar beim AWS (Austria Wirtschaftsservice). Anspruchsvoraussetzung voraussichtlich ist aufgrund der Coronakrise ein Umsatzverlust von zumindest 40 %. Die Ersatzleistung der Fixkosten wird voraussichtlich wie folgt gestaffelt sein:
– 40-60% Ausfall: 25% Ersatzleistung
– 60-80% Ausfall: 50% Ersatzleistung
– 80-100% Ausfall: 75% Ersatzleistung
Unter Fixkosten werden definiert: Geschäftsraummieten (sofern der Mietzins rechtlich nicht reduziert werden konnte), Versicherungsprämien, betriebsnotwendige vertragliche Zahlungsverpflichtungen (soweit nicht gestundet), Strom, Gas, Telekommunikation, etc. Allenfalls auch Wertverlust von saisonalen bzw. verderblichen Waren.
Die genauen Anspruchsvoraussetzungen sind noch nicht ausreichend kommuniziert. Ich werde hier weiter berichten.
Ich wünsche allen gut durch die Krise zu kommen. Ich stehe mit meinem Team selbstverständlich jederzeit für Beratung und Vertretung zur Verfügung. Wir kommunizieren über Telefon und Videokonferenz aus unserem Homeoffice.
Ihr RA Dr. Manfred Schiffner
Wie angekündigt, hier mein 3. Newsletter. Mit diesem möchte ich aufzeigen welche Mittel und Wege zur Verfügung stehen, um die Liquidität des Unternehmens zu sichern und gut durch die Krise zu kommen. Für Rückfragen und Unterstützung stehe ich selbstverständlich zur Verfügung.
Staatliche Hilfen zur Erhaltung der Liquidität
Mit dem 1. COVID-19 Gesetz wurde der sog. „COVID-19 Krisenbewältigungsfond“ errichtet, welcher beim Bundesminister für Finanzen verwaltet wird und derzeit mit 38 Mrd. Euro dotiert ist.
In weiterer Folge wurde zur Unterstützung von kleinen und mittleren Unternehmen das sog. KMU – Förderungsgesetz erlassen. Unter dem Begriff der KMU fallen folgende Unternehmen:
– Kleinstunternehmen: weniger als 10 Personen, Umsatz max. 2 Mio.
– Kleine Unternehmen: weniger als 50 Personen, Umsatz max. 10 Mio.
– Mittlere Unternehmen: weniger als 250 Personen, Umsatz max. 50 Mio.
Die folgende Übersicht gilt also für alle KMUs.
- Haftungsgarantien
1.1
Dienen der raschen Bereitstellung von finanziellen Mitteln für österreichische Unternehmen, die aufgrund der Corona Krise schwere Liquiditätsengpässe haben. Durch diese Unterstützung soll das wirtschaftliche Überleben der österreichischen Unternehmen sichergestellt werden.
Der Corona Hilfs Fond steht für Unternehmen und Branchen bereit, die durch die Maßnahmen wie Betretungsverbote, Reise- oder Versammlungsbeschränkung besonders betroffen sind und dadurch Liquiditätsengpässe haben. Ferner unterstützt dieser Fond Unternehmen, die in Folge der Corona Krise mit großen Umsatzeinbußen konfrontiert sind.
Die Abwicklung der Corona Hilfs Fonds erfolgt über die COFAG (Covid 19 Finanzierungsagentur) gemeinsam mit AWS (Austria Wirtschaftsservice GmbH), ÖHT (Österreichische Hotel und Tourismusbank) und OeKB (Österreichische Kontrollbank AG). Single Point of Contact ist die Hausbank.
Die Unterstützung der Corona Hilfs Fond erfolgt mithilfe von Garantien der Republik und direkten Zuschüssen, wodurch der Liquiditätsbedarf von Unternehmen abgedeckt werden sollte.
Über diese drei Förderstellen werden von der COFAG die Kreditgarantien für die Kredite ausgestellt, welche von den Banken vergeben wurden.
Diese Garantien sind mit Bundesgarantien gleichzusetzen und somit die höchste Sicherheit, die die Republik vergeben kann.
Beantragt werden können die diese Garantien ab dem 08.04.2020.
1.2 Voraussetzung für die Garantie der Republik:
– Standort in Österreich
– Geschäftstätigkeit in Österreich
– Liquiditätsbedarf für den heimischen Standort
– Für Aktiengesellschaften gilt eine abgesonderte Regelung
1.3 Garantieumfang:
Hiebei muss man unterscheiden wie hoch der Kreditbedarf ist, denn für Überbrückungskredite
1.7 Kontaktaufnahme mit der Hausbank (Single Point of Contact):
Die Hausbank füllt gemeinsam mit dem Unternehmen den Antrag aus. Je nach Unternehmen wird der Antrag an
– die Österreichisches Kontrollbank (Großunternehmen)
– die Austria Wirtschaftsservice GmbH (Klein- und Mittelbetriebe)
– oder die Österreichische Hotel- und Tourismusbank GmbH (Tourismusunternehmen)
weitergeleitet.
Folgendes wird von der AWS bzw. ÖHT benötigt:
- Grundsätzliche Bestätigung, dass die KMU Eigenschaft erfüllt ist und dass Ihnen Ihre Bank einen Überbrückungskredit mit der aws, ÖHT Überbrückungsgarantie gewährt (Bank-Promesse)
- Risiko-Einschätzung Ihrer Bank (einjährige Ausfallswahrscheinlichkeit)
- Bestätigung, dass Ihr Unternehmen VOR der Corona-Krise kein Unternehmen in Schwierigkeiten gemäß EU-Definition bzw. gemäß URG war
Hinweis: Diese Informationen übermittelt die Bank an die aws, ÖHT.
Wichtige Information! Das Absenden des Antrages ist nur durch das finanzierende Institut (Bank) möglich.
1.8 Ausgeschlossen von einer Garantieübernahme sind:
- Unternehmen in Schwierigkeiten gemäß EU-Definition (für Garantien im temporären EU-Beihilfenrahmen) bzw.
- Unternehmen, die die URG-Kriterien erfüllen (für Garantien nach De-minimis)
- Banken- und sonstiges Finanzierungswesen, Versicherungswesen und Realitätenwesen (im Sinne von Bauträger- und Immobilienentwicklungsprojekten (Immobilienmakler und Hausverwaltungsunternehmen sind förderbar)
- Vereine, Gebietskörperschaften und Unternehmen, an denen Gebietskörperschaften zu mehr als 50 % direkt oder indirekt beteiligt sind
- bis zu EUR 500.000,00 gilt die Corona COFAG 100% Garantie,
- bis zu EUR 1.500.000,00 gilt die Corona COFAG 90% Garantie
dies vorbehaltlich der Genehmigung der Europäischen Kommission. Die Garantie kann Unternehmen gewährt werden, die sich am 31.12.2019 nicht in Schwierigkeiten befanden (im Sinne der AGVO Artikel 2 Nummer 18 VO (EU) 651/2014) und danach durch die aktuelle Krise in Schwierigkeiten geraten sind.
1.4 Zinssatzobergrenze Hausbank:
– Corona COFAG 100% Garantie:
o Jahr 1-2: 0% fix
o Jahr 3-5: 3-M-EURIBOR+75bps
– Corona COFAG 90% Garantie:
o 1% fix
1.5 Kosten
– Corona COFAG 100% Garantie:
o Keine Kosten
– Corona COFAG 90% Garantie:
o Trägt der Unternehmer
1.6 Laufzeit
Beträgt bei beiden Möglichkeiten 5 Jahre.
Achtung:
Nicht der Finanzierung offen stehen Umschuldungen von Krediten, Investitionen oder Dividenzahlungen von 16.03.2020 bis 16.03.2021.
- Zuschüsse
2.1 Härtefallfonds
2.2 Fixkostenzuschüsse (siehe 2. Covid-19 Newsletter)
2.3 Zinszuschüsse
- Stundungen
3.1 Steuervorauszahlungen – Stundungen
3.2 Sozialversicherungsbeiträge – Stundungen
3.3 Mietzinszahlungen für Privatwohnungen
Um Wiederholungen zu vermeiden, wird hier auf die bereits versendeten Newsletter Nr. 1 und 2 verwiesen.
Ihr RA Dr. Manfred Schiffner
ang haben. Sollte tatsächlich eine Aushebelung erfolgt sein, wäre diese verfassungswidrig und würde ich sodann den Verfassungsgerichthof anrufen.
Ich habe angeboten und biete weiterhin an, dass ich diese Antragstellung übernehme. Hiezu benötige ich jeweils im Einzelfall folgendes:
- Start des Unternehmens
- Falls möglich, die Jahresabschlüsse der letzten drei Wirtschaftsjahre
- Bekanntgabe, aus welchen COVID-19-Fonds Zuschüsse erhalten wurden
- Bekanntgabe, ob noch offene Anträge auf Zuschüsse bestehen
- Bekanntgabe, wer die steuerliche Vertretung inne hat
Diese Unterlagen benötige ich bis spätestens 08.06.2020,
damit ich und mein Team genügend Vorbereitungszeit haben.
- Gastronomie
Aller Voraussicht nach wird die Gastronomie mit 15.05.2020 hochgefahren, dies würde für die Geltendmachung der Verdienstentgangsansprüche folgenden Zeitplan ergeben:
Die für die Antragstellung notwendigen Unterlagen, wie ich sie oben dargestellt haben benötige ich spätestens bis
22.06.2020.
- Beherbergungsbetriebe
Aller Voraussicht nach werden die Beherbergungsbetriebe mit 29.05.2020 hochgefahren, dies würde für die Geltendmachung der Verdienstentgangsansprüche folgenden Zeitplan ergeben:
Die für die Antragstellung notwendigen Unterlagen, wie ich sie oben dargestellt haben benötige ich spätestens bis
06.07.2020.
Ich übermittle das Kontaktformular, welches bitte Sie ausfüllen und an mich retournieren damit Sie sich dem Sammelantrag anschließen können.
COVID-19 Kontaktformular Verdienstentgang
Ihr RA Dr. Manfred Schiffner
Betreff: Ausnahme von Schutzmaskenpflicht!
Aus den vielen Gesprächen, die ich in den letzten Tagen und Wochen geführt habe, habe ich erfahren, dass viele durch das Tragen der Schutzmaske gesundheitlich leiden bzw. Schaden nehmen. Vielen wird schwindelig, diejenigen die tagsüber die Maske tragen müssen, sind am Abend vollkommen erschöpft, einige bekommen schwer Luft, etc.
Aus diesem Grunde möchte ich aus rechtlicher Sicht darauf hinweisen, dass die entsprechende Verordnung (197/2020) im § 11 Abs. 3 ausdrücklich vorsieht, dass die Schutzmaske dann nicht zu tragen ist, wenn dies aus gesundheitlichen Gründen nicht zugemutet werden kann. Aus einer früheren Verordnung ist abzuleiten, dass diese Angaben glaubhaft zu machen sind, das bedeutet, dass nicht ein ärztliches Attest vorliegen muss, sondern lediglich eine plausible Begründung des Nichtragens.
Es war mir einfach ein Anliegen dies all meinen Klienten mitzuteilen.
Ich wünsche allen gut durch die Krise zu kommen.
Ihr RA Dr. Manfred Schiffner